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BETÄUBUNGS
MITTEL

STRAF
RECHT

Nach Aktenlage sieht es im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht häufig düster aus. Die Beweislage erscheint regelmäßig eindeutig, da eine umfassende Telekommunikationsüberwachung stattfand, längerfristige Observationsergebnisse vorliegen oder schlichtweg eine große Menge vermeintliche Betäubungsmittel aufgefunden wurden. 

Zugleich ist Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) immanent, dass sehr schnell drakonische Strafen wirken. Sollte das Delikt bandenmäßig, mit Waffen oder mit Personen unter 18 Jahren begangen worden sein, steht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren im Raum (§ 30a BtMG).

Die Sachlage ist indessen selten so eindeutig wie sie scheint, weshalb keinesfalls die Flinte ins Korn geworfen werden und auf eine engagierte Verteidigung verzichtet werden sollte. 

Handelt es sich überhaupt um Betäubungsmittel?

Stammten die Betäubungsmittel möglicherweise aus einer einzigen Lieferung, sodass mehrere Delikte aufgrund dieses Zusammenhangs zu einer Tat „zusammenzuziehen“ sind?

Sind die Betäubungsmittel dem Beschuldigten zuzuordnen?

Liegt tatsächlich eine Bande vor?

 

Fragen wie diese sind zu stellen und konsequent von der Verteidigung weiterzuverfolgen. Wir helfen gerne!

Zudem beraten wir betäubungsmittelabhängige Mandanten im Hinblick auf die Möglichkeit von Therapien (etwa § 64 StGB und § 35 BtMG), um dadurch Perspektiven für ein Leben „nach der Tat“ aufzuzeigen.

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