
RAin MOHNE Notfallnummer: 015738311247
RA KETTLER Notfallnummer: 015222408009

JUGENDSTRAF
RECHT
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn sich das Strafverfahren gegen einen Beschuldigten richtet, der zwischen 14 und 21 Jahre alt ist.
​
Gem. § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Jahre alt ist.
​
In dieser Altersspanne finden daher zwingend die Sondervorschriften des JGG Anwendung, was zu zahlreichen Abweichungen von den üblicherweise geltenden Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) und des Strafgesetzbuches (StGB) führt.
​
Ein erheblicher Unterschied besteht bereits im Zweck des Gesetzes und dem angestrebten Verfahrensziel. Während das normale Strafverfahren auf eine Bestrafung des Täters abzielt, steht im Jugendstrafverfahren der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Anhand der konkreten Lebenssituation des Jugendlichen und den Umständen des Einzelfalls wird ergebnisorientiert gearbeitet, d.h. die Frage, wie es zur Tat kommen konnte und wie weitere Taten zukünftig vermieden werden können, ist für den Verfahrensausgang entscheidend. Ziel ist des Jugendstrafverfahrens ist es,
dass der Jugendliche zukünftig ein straffreies Leben führt.
​
Daneben sieht das JGG vor, dass die Strafrahmen des StGB nicht gelten, sodass auf Straftaten deutlich flexibler reagiert werden kann. Besondere Vorsicht ist zudem im Rechtsmittelverfahren geboten.
​
Die Anwendung von Jugendstrafrecht kommt auch in Betracht, wenn der Beschuldigte noch Heranwachsender ist, also zur Tatzeit zwar achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht oder sich bei der Tat um eine sog. Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG).
​
In der Praxis ist nicht selten zu beobachten, dass die Ermittlungsbehörden pauschal Erwachsenenstrafrecht anwenden wollen, ohne die Möglichkeit des JGG überhaupt in Betracht zu ziehen.
​
Aus diesem Grund und der zahlreichen Besonderheiten des JGG ist es unabdingbar, frühestmöglich einen im Jugendstrafrecht versierten Verteidiger einzuschalten. Melden Sie sich bei uns, wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung in jedem Abschnitt des Verfahrens zur Seite.

Telefon- & Geschäftszeiten:
Mo. - Fr.: 8:00 - 18:00 Uhr
​
Tel.: +49 (0) 621 - 12 18 40 80
​
24h Notruf:
MOHNE +49 (0) 157 383 11 247
KETTLER +49 (0) 152 22 40 8009
​
E-Mail-Kontakt:
© 2022 MOHNE | KETTLER strafverteidiger